Neue Gesetze für Modellflieger

Hier eine interessante Pressemeldung des DMFV. Dank des Engagements des DMFV bliebt erstmal alles so wie es ist.

Interressant sind die bemühungen um die Akzeptanz der Drohnen, wobei das schlechte Ansehen in der Bevölkerung sicher nicht an uns, sondern an solchen Unternehemen wie Amazon,  google usw.  liegt.

Gruss Ralf

Liebe Modellflieger,

der DMFV wurde bereits durch das BMVI über die Ergebnisse der gestrigen Sitzung des Bund-Länder-Fachausschusses-Luftfahrt informiert. Wie erhofft konnten sich beim Gremium die überzeugenden Vorschläge des Deutschen Modellflieger Verbands (DMFV) zur Sicherung des Modellflugs in Deutschland durchsetzen. Möglich wurde dieses positive Ergebnis durch die gute politische und behördliche Vernetzung des DMFV und seine frühzeitige Aufklärungsarbeit.

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

– Der Betrieb von Flugmodellen unter 5 Kilogramm bleibt weiterhin „erlaubnisfrei“. Dies gilt auch für das Fliegen auf der „grünen Wiese“.

– Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen Bevölkerung sowie unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen durch Neufassung des § 16 Absatz 1 Nummer 1 e) Luftverkehrs-Ordnung zur Erlaubnisbedürftigen Nutzung des Luftraums wie folgt: „Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis: 1. der Aufstieg von Flugmodellen […] e) aller Art, soweit sie über Menschenansammlungen betrieben werden.“ Ansonsten kann weiterhin – zum Beispiel mit Multikoptern – verantwortungsvoll in besiedelten Gebieten geflogen werden.

– Aufrechterhaltung des Abgrenzungsmechanismus, dass Flugmodelle einzig durch den Verwendungszweck bestimmt werden nämlich „zum Zwecke des Sports und der Freizeitgestaltung“. (vgl. Festschreibung § 1 Absatz 2 Satz 3 Luftverkehrsgesetz: Unbemanntes Luftfahrtsystem, wenn das Gerät nicht zum Zwecke des Sports und der Freizeitgestaltung betrieben wird.) Damit ist auch der Betrieb des Flugmodells mit Kameratechnik an Bord weiterhin möglich und unterliegt nicht den gesetzliche Vorschriften eines UAS. Ein entsprechender Antrag des Landes Rheinland-Pfalz fand im Gremium keine Mehrheit.

Für dieses sehr erfreuliche Ergebnis waren vor allem zwei Faktoren entscheidend: Durch die vom DMFV vorgelegte Schadensstatistik für die Jahre 2010 bis 2013 konnte eindeutig belegt werden, dass der Betrieb von Flugmodellen unter dem Dach des DMFV überaus sicher und verantwortungsvoll betrieben wird.

Außerdem konnte der DMFV mit seiner Rechtsauffassung überzeugen, dass es aus Gründen der Rechtsicherheit einer Definition von Fallgruppen bedarf, durch die der Terminus „zum Zwecke des Sports und der Freizeitgestaltung“ von den sonstigen Zwecken abgegrenzt wird. Somit ist einzig der Einsatzzweck des Gerätes maßgeblich und nicht die Funktion oder Tätigkeit des Steurers.

Mit den Grundätzen der Rechtsstaatlichkeit wäre es nicht vereinbar gewesen, wenn durch bloße Uminterpretation unbestimmter Rechtsbegriffe eine grundlegende Änderung in der Verwaltungspraxis vonstattenginge und damit für den konventionellen Modellflug eine Erlaubnispflicht eingeführt worden wäre.

Der DMFV wird auch den DAeC über die erzielten Ergebnisse in Kenntnis setzen.

Viele Grüße
DMFV-Pressestelle

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